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Ergebnisabführungsverträge

Verbindlichkeiten aus Ergebnisabführungsverträgen

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen (EnVR 62/17) beschlossen, dass bei Vorliegen von Ergebnisabführungsverträgen der Jahresüberschuss als Abzugskapital zu berücksichtigen ist.

Als Begründung gibt der BGH an, dass bei Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrages der Jahresüberschuss zinslos und lediglich kurzfristig zur Verfügung stünde. Daher sei der Jahresüberschuss nicht als Eigenkapital anzusehen. Unerheblich sei dabei, dass die Verbindlichkeiten bei Netzbetreibern ohne Gewinnabführung nicht auftreten. Lediglich die Gestaltung der Gewinnabführung sei entscheidend.

Die Argumentation, dass der Jahresüberschuss nur kurzfristig und zinslos zur Verfügung steht überzeugt aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht. Tatsächlich wird Jahresüberschuss kontinuierlich über den Jahresverlauf erwirtschaftet und üblicherweise erst im Folgejahr ausgezahlt. Damit ist zumindest ein Teil des Überschusses durchgängig verfügbar.

Allgemein empfehlen wir, bestehende Ergebnisabführungsverträge darauf zu prüfen, ob diese zwingend erforderlich sind, oder ob gegebenenfalls eine andere Umsetzung vorzuziehen ist.

Für eine individuelle Beratung zu diesem Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.