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Verzinsung des Jahresergebnisses

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung (VI-Kart 82/15) festgestellt, dass das Jahresergebnis eines Netzbetreibers gegenüber den Gesellschaftern bis zur Ausschüttung zu verzinsen ist. Dieser Zinsaufwand ist in den Netzkosten zu berücksichtigen.

Die Entscheidung beruht auf § 353 HGB in Verbindung mit § 351 Abs. 2 HGB, wonach unter Kaufläuten ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu entrichten sind. Die besagte Verbindlichkeit ist dabei als Abzugskapital zu bilanzieren. Der Zinsaufwand wird als aufwandsgleiche Kosten berücksichtigt.

Dabei beginnt die Fälligkeit mit der Feststellung des Ergebnisses im Jahresabschluss. Eine Begleichung der Forderung kann jedoch erst mit Beschluss durch die Hauptversammlung erfolgen.

Dieser Beschluss ist von besonderer Relevanz für Unternehmen, welche aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages vom Entscheid des Bundesgerichtshofs (EnVR 62/17) betroffen sind, wonach Verbindlichkeiten aus Ergebnisabführungsverträgen zwingend als Abzugskapital anzusetzen sind.

Gerne beraten wir Sie zu diesem und anderen Themen individuell.