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Sonderentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV und § 20 Abs. 2 GasNEV

Sonderentgelte sollen volkswirtschaftlich unsinnige Parallelinvestitionen vermeiden. Bereits getätigte Investitionen sollen weiterhin nutzbar bleiben und möglicherweise privilegierte Netznutzer nicht benachteiligt werden. Dabei haben Strom- und GasNEV einen unterschiedlichen Ansatz. In der StromNEV wird auf die tatsächlich und singulär genutzten Betriebsmittel, in der GasNEV wird auf eine mögliche alternative Investition abgestellt. Grundlage beider Kalkulationsverfahren sind die potentiellen Baukosten zum Kalkulationszeitpunkt. Für jede Regulierungsperiode soll neu kalkuliert werden. Eine Kalkulation soll dann Grundlage für die Sonderentgelte für eine Regulierungsperiode (5 Jahre) sein. Nicht festgelegt ist die Höhe und die Methode der Ermittlung der Tagesneuwerte. Hier halten sich die Regulierungsbehörden bei der Entscheidung über die tatsächliche Höhe der Tagesneuwerte zurück. Netzbetreiber sollen die Tagesneuwerte diskriminierungsfrei festlegen. Dies bedeutet, dass alle Netzkunden nach einem gleichen Maßstab behandelt werden sollen. In der Praxis ergibt sich dadurch ein Konfliktpotential, da ein Netzbetreiber in der Regel kein Interesse an der Gewährung eines Sonderentgeltes hat, da dadurch die übrigen Netzentgelte ansteigen. Als rechtlicher Prüfungsmaßstab verbleibt somit nur ein möglicherweise missbräuchliches Verhalten nach § 31 EnWG.

In einer Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde festgestellt, dass zur Vereinbarung eines Sonderentgeltes Gas zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten vorliegen müssen. Nach dieser Entscheidung wären Sonderentgelte, beispielsweise für eine Fernwärmeversorgung in einem vertikal integrierten Unternehmen unzulässig. Zu dieser Frage ist Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt worden. Sollte die Entscheidung bestätigt werden, könnte dies auch auf Sonderentgelte nach der StromNEV gelten.

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